Info-Telefon

Haben Sie Fragen zu Ihrer Altersvorsorge?

Rufen Sie uns an!

 

0511 909687-580

 

 

Falls Sie außerhalb unserer Sprechzeiten ein Anliegen haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Jede Hilfe ist willkommen!

Ob als Fördermitglied-Beitrag oder als Spende: Mit Ihrer Unterstützung werden wir noch besser!  weiter

 

 

 

Satzung des Bundesverband
für Altersvorsorgeberatung e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: “Bundesverband für Altersvorsorgeberatung”. Er hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.”. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die fachliche Aufklärung und Beratung von Bundesbürgern, Unternehmen und sonstiger Institutionen im Bereich der gesetzlichen, privaten sowie betrieblichen Altersvorsorge. Gleichzeitig sollen bundesweit Beratungszentren aufgebaut werden, die mittelfristig eine deutschlandweite Präsenz gewährleisten sollen. Ziel des Vereins ist es, damit eine verständliche Aufklärungsarbeit, die ohne Einflüsse von Versicherungen oder Kapitalanlagegesellschaften etc. erfolgt, zu gewährleisten.

Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks entwickelt der Verein ein Gutachten, das leicht verständlich jedem Beratenen die Möglichkeit eröffnet, sich über alle Wege der Altersvorsorge zu informieren und ggf. damit seine individuelle Altersvorsorge gestalten zu können. Darüber hinaus soll mittelfristig ein Kompetenzzentrum aufgebaut werden, um auch externe Berater adäquat zu schulen. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Verein auch Veranstaltungen jeglicher Art durchführen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

 

Die Gründungsmitglieder sind die Urheber des Vereins.

Ordentliche Mitglieder können jede natürliche sowie juristische Person, Vereine, Verbände oder sonstige Institutionen aus den Bereichen der Altersvorsorge jeglicher Art in Deutschland sein. Sie können aktiv innerhalb dieses Segmentes tätig sein oder sich lediglich dafür interessieren.

Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die Unterzeichnung eines schriftlichen Aufnahmeantrages des Bundesverband für Altersvorsorgeberatung e. V., welche vom Vorstand des Vereins akzeptiert und gegengezeichnet werden muss. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Erklärung gegenüber dem Antragsteller. Mit einem Aufnahmeantrag erkennt das ordentliche Mitglied die Satzung des Vereins und die vom Vorstand festgelegte Beitragsordnung an.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die dem Bundesverband für Altersvorsorgeberatung e. V. in seinem Leitgedanken unterstützen wollen. Diese Unterstützung kann durch fachliche, sachliche oder auch geldliche Beihilfe erfolgen.

Premiummitglieder (Experten) sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch kooperative Unterstützung begleiten und als Experten mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Mitglied des Vereins kann jede Frau und jeder Mann werden,  die oder der sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet. Zu beachten ist eine halbjährige Kündigungsfrist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung beim Bundesverband für Altersvorsorgeberatung e. V. maßgeblich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihr oder sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließen die Gründungsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Falle des Versterbens eines Mitglieds oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von den Gründungsmitgliedern festgesetzt. Die Aufnahmegebühr sowie die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge werden durch eine Gebührenordnung festgestellt, welche auf Vorschlag des Vorstandes und der Gründungsmitglieder durch Beschluss des Vereins erlassen wird und bei Bedarf angepasst werden kann.

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

 

§ 7 Vorstand

Der Verein hat einen oder mehrere Vorstände. Ist ein Vorstand allein bestellt, so vertritt er den Verein allein. Sind mehrere Vorstände bestellt, so wird der Verein durch zwei Vorstände gemeinschaftlich, darunter der 1. Vorsitzende vertreten.

Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch Beschluss Vorständen Einzelvertretungsbefugnis erteilen, ebenso Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Gleiches gilt für Liquidatoren.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach bestem Wissen und Gewissen. Er verwaltet dabei auch das Vereinsvermögen und verwendet dies entsprechend dem Vereinszweck gemäß dieser Satzung. Der Vorstandsvorsitzende kann jederzeit Geschäftsführungs- und/oder Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen. Ebenso kann Vorstand und Geschäftsführer in einer Person bestehen.

Die Vergütung des Vorstandes kann auf Basis eines Auslagenersatzes oder auch auf Honorarbasis erfolgen. Änderungen der Vergütungsregelung bedürfen der Zustimmung der Gründungsmitglieder in einfacher Mehrheit.

Der Vorstand muss dem Verein angehören. Er wird von den Gründungsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 8 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer ist der Aufsicht und den Weisungen des Vorstandes des Bundesverbandes für Altersvorsorgeberatung e. V. unterstellt und hat dessen Aufsicht und Weisungen im täglichen Geschäft des Vereins zu folgen und seine Aufgaben entsprechend dem Rahmen des Vereins zu erledigen. Die Richtlinien und die Belange des Vereins sind dabei zu berücksichtigen. Der Vorstand kann hierzu eine Geschäftsordnung erlassen und Vergütungsregelungen für den Geschäftsführer festlegen. Derartige Regelungen bedürfen immer der Zustimmung der Gründungsmitglieder in einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder bestehen aus sieben Personen. Sollte ein Gründungsmitglied, aus welchen Gründen auch immer, aus dem Verein ausscheiden müssen, so bestimmt die Versammlung der Gründungsmitglieder eine adäquate Ersatzperson, welche in die Funktion des ausgeschiedenen Gründungsmitglieds eintritt, sofern die Anzahl der Gründungsmitglieder sonst unter drei fällt.

Eine Versammlung der Gründungsmitglieder kann vom Vorstandsvorsitzenden unter Benennung des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagungsordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit mittels Fax, normaler Post, E-Mail oder anderer Medien einberufen werden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen und auch auf andere Weise (z. B. Telefonat) die Versammlung einberufen. Außerhalb dieser Sitzungen sind Beschlussfassungen für den Verein nur dann zulässig, wenn sich alle Gründungsmitglieder mit dem Vorsitzenden über die vorgeschlagene Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr entsprechend beteiligen.

Eine Versammlung der Gründungsmitglieder findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorsitz wird vom Vorstandsvorsitzenden oder von einer von ihm bestimmten Person des Gründungsmitgliederkreises wahrgenommen. Die Vertretung übernimmt sodann die Aufgaben des Vorstandes.

Die Versammlung der Gründungsmitglieder bestellt den Vorstandsvorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer und schlägt innerhalb dieses Kreises weitere Mitglieder für die Position des Vorstandes, des Schriftführers und des Kassierers vor. Eine Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers oder anderer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode obliegt ausschließlich den Gründungsmitgliedern. Hierzu bedarf es aller Stimmen der Gründungsmitglieder.

Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder mit schriftlicher Vollmacht der vertretenen Gründungsmitglieder beschließen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

 

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Gründungsmitgliedern, den ordentlichen Mitgliedern, den Fördermitgliedern und den Premiummitgliedern.

Innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der u. a. folgendes beschlossen wird:

 

 

Die ordentliche aber auch außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden durch schriftliche Einladung mittels normaler Post (ggf. per Fax oder E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnungspunkte einberufen. Die Frist zwischen Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die angegebene oder zuletzt bekannte Anschrift gerichtet worden ist.

Der Vorstandsvorsitzende hat Ergänzungen der Tagesordnung dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Vorstandsvorsitzenden vorgelegt worden sind und mindestens von 10 % der in § 3 genannten Mitglieder gefordert wird. Über solche und andere Angelegenheiten, deren Behandlung nicht mit der Einberufung angekündigt wurde, können Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn sie 3/4 der Mitgliederversammlung absegnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden insbesondere dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und/oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen dem Vorstandsvorsitzenden vorlegen.

Die frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmberechtigt sind dabei alle Mitglieder mit je einer Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung (i. d. R. Vorstandsvorsitzender). Ein Organmitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann hierbei weder für sich, noch für einen anderen das Stimmrecht ausüben.

Den Vorsitz innerhalb der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende oder eine von ihm betraute Person. Ist keiner der eben benannten Vertreter anwesend, so bestimmt die Versammlung einen entsprechenden Versammlungsleiter. Dieser wiederum bestimmt den Protokollführer und ggf. einen erforderlichen Stimmenzähler.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Gestellte Anträge wie auch gefasste Beschlüsse sind mit dem dazugehörigen Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Niederschrift wird am Sitz der Vereinsverwaltung für die Mitglieder zur Einsicht ausgelegt.

Der Versammlungsleiter hat während der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt. Dies bedeutet, dass er das Recht hat, störende Versammlungsteilnehmer nach erfolgloser Ermahnung von der Versammlung auszuschließen. Sofern es sich dabei um ein stimmberechtigtes Mitglied handelt, ist damit ab diesem Zeitpunkt der Entzug des Stimmrechts, beschränkt auf diesen Anlass, beschlossen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit der Gründungsmitglieder.


§ 12 Beirat

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und zur Ergänzung seiner Tätigkeit einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat setzt sich dabei aus Personen zusammen, die über eine besondere Fachkenntnis aus dem Bereich der Altersvorsorge verfügen, sei es in steuerlicher, arbeitsrechtlicher oder sonstiger Hinsicht. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Gründungsmitglieder ernannt. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

Der Beirat hat als Aufgabe die Unterstützung des Vorstands mit fachlichem know how in allen Bereichen der Altersvorsorge und derer die hieran angrenzen.

 

Die Beiratsmitglieder sind berechtigt, an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und besitzen ein Anhörungsrecht. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung kann seitens des Vereins gewährt werden.

 

§ 13 Jahresabschluss, Rechenschaftsbericht

Der Vorstand hat innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen und in der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensentwicklung Rechnung zu legen. Der Vorstand kann ferner über die Bestellung eines Steuerberaters für die Erstellung des laufenden Jahresabschlusses entscheiden.

 

§ 14 Schiedsgericht

Alle sich aus der Vereinstätigkeit ergebenden Streitigkeiten unter Mitgliedern oder auch zwischen Mitgliedern und dem Verein werden, soweit nicht kraft Gesetzes ein Gericht zuständig ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede der streitenden Parteien bestellt für sich einen Schiedsrichter. Beide ernannten Schiedsrichter müssen dann einen weiteren Schiedsrichter benennen, der die Befähigung eines Richteramtes besitzt. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser durch die für den Sitz des Vereins zuständige Industrie- und Handelskammer benannt. Die weiteren Regelungen einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung wird durch die Versammlung der Gründungsmitglieder zu beschließen sein.

 

§ 15 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird die Gültigkeit der Satzung im übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die dem erstrebten Sinn und Zweck der ungültigen oder nichtigen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch Gerichte oder Behörden abzuhelfen, erforderlichenfalls auch durch redaktionelle Änderungen und/oder Ergänzungen einzelner Satzungsbestimmungen.

 

Errichtet am 12.09.2006
Geändert 06.12.2010

 


06.12.2010

Mit Wirkung zum 12.12.2010 ändern sich die Prämien
der Mitglieder wie folgt:

 

 


Aufnahmegebühr

Jahresbeitrag

Mitglieder

€ 0,00

€ 60,00

Förderer

€ 2500,00

€500,00

Premium Förderer

€ 5000,00

€ 500,00

Kammerberufe

€ 0,00

€ 100,00

Makler/Berater

€ 0,00

€ 100,00

Organisationen / Verbände

€ 0,00

€ 0,00

 

 


 



 

 

Alles über Altersvorsorge

Vorsicht - Falschberatung

Worauf Sie im Gespräch achten sollten, lesen Sie hier.

Schlau: Zeitwertkonten

Machen Sie Geld für Ihre Altersvorsorge - aus Ihren Überstunden!  weiter

Leistungen für Arbeitgeber

Auch Unternehmer, die ihren Mitarbeitern eine sichere Altersvorsorge bieten wollen, können auf uns zählen.  weiter

Karriere bei uns

Altersvorsorge - eine Branche mit Erfolgschancen! Engagieren Sie sich für unsere Mitglieder.  Kommen Sie in unser Team!

 

 


 
Kontakt
Impressum
Vereinsgremien
Vereinssatzung
Home


Presse
Service
Links
Fördermitglieder